Ist das gewerbliche Anbieten von sexuell expliziten Inhalten mittels Internet-Webcam eine Tätigkeit, die ein „Homeoffice“ rechtfertigt? Diese Frage beschäftigte diese Woche das Verwaltungsgericht München nachdem eine junge Porno-Darstellerin Klage eingereicht hat.
In der oberbayerischen Gemeinde Ampfing arbeitet die 24jährige Darstellerin, die sich selbst „Natalie Hot“ nennt, in ihrem eigenen Haus als Webcam-Girl. Für zahlendes Publikum zieht sie sich dabei vor der Kamera aus, räkelt sich nackt auf Bett und Couch und betreibt erotische Chat-Gespräche. Als Kulisse dient hierbei ein Zimmer in dem schmucken Einfamilienhaus, welches sie zusammen mit ihrem Ehemann, der gleichzeitig ihr Manager ist, bewohnt. Seit sich die Anwohner darüber beschwert haben, tobt ein Streit zwischen der jungen Dame, ihren Nachbarn und mittlerweile auch den Behörden.
Das zuständige Landratsamt hat „Natalie Hot“ per offiziellem Bescheid und unter Androhung eines Bußgeldes die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt. In der Begründung hieß es zum einen, dass der Bebauungsplan des Wohngebietes keine gewerbliche Nutzung vorsehe. Auch als freiberufliche bzw. freiberufsähnliche Tätigkeit sei die Arbeit der jungen Dame nicht anzuerkennen, da, laut Bescheid, ein „gewisser Standard an individueller geistiger oder schöpferischer Qualifikation verlangt wird“. Zum anderen hätten sich Anwohner wegen angeblicher „Lärmentwicklung durch Pornodrehs“ beschwert.
Die Darstellerin selbst wehrt sich nun juristisch gegen die Vorwürfe und zieht vor das Verwaltungsgericht München. Ihrer Meinung nach sei ihre Arbeit mit einem Tele-Arbeitsplatz bzw. einer Tätigkeit in einem Homeoffice vergleichbar, die keine explizite Gewerbegenehmigung benötige. Zudem berichtet sie von verbalen und tätlichen Attacken sowie Unterschriftenaktionen der Nachbarn gegen sie; sogar die Haustüre sei ihr eingeschlagen worden.
Der Erfolg der 24jährigen, die sich auch als Vorkämpferin gegen die oberbayerische Prüderie sieht, ist ungewiss. „Natalie Hot“ selbst schätzt ihre Chancen auf Erfolg 50:50 ein. Unklar ist zunächst auch, ob die junge Frau in der Zwischenzeit ihren Beruf weiter ausüben kann. Das Urteil der gerichtlichen Klärung wird im Laufe der Woche erwartet.
Quellen:
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Zitat von PhesKlNachtmusi:
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Das ist natürlich völliger Quatsch. Die Entscheidung hatte recht wenig mit der Anzüglichkeit der Tätigkeit der Klägerin zu tun, sondern damit, dass es nunmal bestimmte Regeln gibt, welche Nutzungen in reinen Wohngebieten erlaubt sind. Und gewerbliche Tätigkeiten zählen – mit sehr wenigen Ausnahmen – nicht dazu. Hier wurde offenbar zudem festgestellt, dass das Gewerbe der Klägerin sich störend ausgewirkt hat, die Nutzungsuntersagung erscheint deshalb gerechtfertigt.
Zitat von Dagobert_Duck:
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Dannn lag ich mit meiner Vermutung doch richtig; Madame hat die Nachbarschaft zusammengestöhnt…
Das brauchte ich auch nicht in der Wohnung nebenan – ebensowenig wie Einladungen zu Swingerpartys.